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Infos zur Bescheinigung E 101
Von uns vermittelte Betreuungskräfte aus Osteuropa verfügen über die Bescheinigung E 101. Sicherlich haben Sie auch schon hiervon gehört, weshalb wir Ihnen folgend einige Infos zur Bescheinigung E 101 geben möchten.
Die Bescheinigung E 101 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Europäischen Gemeinschaften (EG) zum Einsatz.
Auf Antrag des Arbeitnehmers/ Selbständigen oder des Arbeitgebers wird die Bescheinigung E 101 ausgestellt. Sie wird dem Antragsteller übergeben. So wird festgehalten, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates (EU) unterliegt.
Die Bescheinigung E 101 findet ebenso im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. des Europäischen Währungsraumes (EWR) ihren Gebrauch. Oft wird die Bescheinigung zweisprachig ausgestellt, d.h. in der Sprache des Staates, der sie ausstellt, und in der Sprache des Staates, für den die Bescheinigung benötigt wird.
Die Bescheinigung E 101 wird nur auf Antrag vom Ausstellerstaat ausgestellt.
Grundlage dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung ist unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 02.12.1996. Diese umfasst Regelungen zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zu der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Mit der Bescheinigung E 101 weist der jeweilige Arbeitnehmer dem im Arbeitgeber im Gastland nach, dass die Rechtsvorschriften zu sozialer Sicherheit nicht gelten. Somit ist der Arbeitgeber/Auftragsgeber im Gastland von der Sozialversicherungspflicht befreit, d.h. es sind in diesem Fall keine Meldungen zur Sozialversicherung nötig. Für den Arbeitgeber im Heimatland stellt es jedoch eine Verpflichtung dar, die Sozialversicherung entsprechend der im Wohnstaat geltenden Formalien durchzuführen.
Auf der folgenden Homepage finden Sie weiterführende Informationen zum E 101-Formular: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
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